Offizielle Site des Staates Freiburg
 
Homepage Homepage
Aktuelles
Organisation
Grosser Rat
Staatsrat
Gerichtsbehörden
Administration
Staatskanzlei
Gemeinden
Frequently Asked Questions (FAQ)
Gesetzgebung
Statistik
Verkehr und Mobilität
Adressverzeichnis
News

Neue Vollzugshilfe für die Entsorgung natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle

(21.10.2009)

Der Kanton hat eine Vollzugshilfe veröffentlicht, welche die korrekte Entsorgung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen erläutert. Die Vollzugshilfe wurde auf Grund von Anpassungen von Vorschriften des Bundes und des Kantons erstellt und präzisiert die Aufgaben der Gemeinden und des Kantons bei der Bekämpfung der illegalen Abfallverbrennung.

Das Umweltschutzgesetz verbietet das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von geeigneten Anlagen, mit Ausnahme von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Konkret bedeutet dies gemäss Luftreinhalte-Verordnung, dass die natürlichen Abfälle so trocken sein müssen, dass nur wenig Rauch entsteht. Allerdings zeigt die Praxis, dass diese Bedingungen meist nicht eingehalten werden können und deshalb auf das Verbrennen dieser Abfälle verzichtet werden muss. Gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verursacht das Verbrennen dieser Abfälle im Freien rund 7% der gesamten Feinstaubemissionen der Schweiz. Der Feinstaub gefährdet die Gesundheit, indem er die Lungenfunktion schwächt und Atembeschwerden verursacht. Das Verbrennen von Holzabfällen im Wald zerstört den Waldboden und vernichtet wertvolle Ausgangsstoffe für die Bildung von neuem Waldboden. Ferner erzeugen solche Mottfeuer eine schädliche und lästige Beeinträchtigung für die Bevölkerung.
 
Die Entsorgung natürlicher Abfälle hat nach den Vorgaben der Abfallwirtschaft zu erfolgen. Diese umfassen:

  • Verwertung: Die bei der Waldnutzung anfallenden Holz- und Grünabfälle (Schlagabraum) können in der Regel zur Verrottung liegen gelassen oder zu Haufen aufgeschichtet werden. Sofern es ihre Qualität erlaubt, können natürliche Holzabfälle in einer Holzfeuerungsanlage genutzt werden. Hack- und Rindenschnitzel dürfen nur in dafür vorgesehenen und auf die Feuchtigkeit des Brennstoffs eingestellten Holzfeuerungsanlagen verwertet werden. Für die anderen organischen Abfälle stellt die Kompostierung eine Lösung mit vielen Vorteilen dar, da sie dem Boden einen Teil der von den Pflanzen entzogenen Nährstoffe zurückführt. Die Verwertung von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier ist zu fördern.
  • Ausnahmen  vom Verbrennungsverbot: Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Abfällen bewilligen, insbesondere wenn Schlagabraum von Forstschädlingen befallen ist oder wenn die Gefahr besteht, dass Wildbäche verstopft werden.

Vollzug
Mit dem Vollzug der rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Abfallverbrennung sind vor allem die Gemeinden sowie das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) betraut. Die Gemeinden überwachen das Verbot, Abfälle im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verbrennen. Im Weiteren kontrollieren sie auch die Einhaltung der Anforderungen an das Verbrennen natürlicher Feld- und Gartenabfälle (nur trockenes Holz, nur wenig Rauch).
Das WaldA überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen an das Verbrennen von  Schlagabraum. Es ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen und überwacht die Einhaltung der damit verbundenen Bedingungen.


Datei(en):
Entsorgen von Grünabfall.pdf (158 KB)

zurück

Anfang der Seite
Drucken
Größer
RSS
Rechtliches